Verwaltungsgerichtshof 89/18/0135

89/18/0135Cour administrative suprême10 nov. 1989

Regest

Beglaubigung der Kanzlei Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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