Verwaltungsgerichtshof 89/17/0244

89/17/0244Cour administrative suprême22 févr. 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0244

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten und Nebengebühren hiezu betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit die Beschwerde Lohnsummensteuer und Nebengebühren hiezu betrifft, wird hierüber gesondert abgesprochen werden.

Die Entscheidung über die Kosten erfolgt gesondert.

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