Verwaltungsgerichtshof 89/17/0105

89/17/0105Cour administrative suprême29 avr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0105

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie namens der K P OHG erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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