Verwaltungsgerichtshof 89/17/0067

89/17/0067Cour administrative suprême30 juil. 1992

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) sachliche Zuständigkeit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.124,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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