Verwaltungsgerichtshof 89/16/0200

89/16/0200Cour administrative suprême18 avr. 1990

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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