Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046

89/16/0046Cour administrative suprême27 sept. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Schuldspruches 1. und seines Straf- und Kostenausspruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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