Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Schuldspruches 1. und seines Straf- und Kostenausspruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.