Verwaltungsgerichtshof 89/16/0044

89/16/0044Cour administrative suprême8 févr. 1990

Regest

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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