Verwaltungsgerichtshof 89/15/0022

89/15/0022Cour administrative suprême5 mars 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1982 und die gleichzeitige Einheitswert-Erhöhung betrifft (Punkte 3 und 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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