Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197

89/14/0197Cour administrative suprême27 févr. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3., in diesem hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für 1978 und 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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