Verwaltungsgerichtshof 89/14/0128

89/14/0128Cour administrative suprême17 nov. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1983 sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1977 bis 1981 betrifft, zurückgewiesen;

2. ) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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