Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/12/0221
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.06.1990
Spruch
Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 1. Jänner 1987 auf die Dauer seiner Verwendung eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.