Verwaltungsgerichtshof 89/12/0021

89/12/0021Cour administrative suprême1 févr. 1990

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtswidrigkeit von Bescheiden Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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