Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/11/0197
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) und Kosten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.