Verwaltungsgerichtshof 89/11/0039

89/11/0039Cour administrative suprême12 sept. 1989

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1989

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die am 22. Jänner 1989 von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Ruprecht an der Raab vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines der Beschwerdeführerin bezieht, als unbegründet abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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