89/11/0002•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0002
89/11/0002Cour administrative suprême5 juil. 1989
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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