Verwaltungsgerichtshof 89/10/0245

89/10/0245Cour administrative suprême24 sept. 1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer (das Land Steiermark) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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