Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/10/0239
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1990
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 schuldig erkannt, hiefür bestraft und ihm diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.