Verwaltungsgerichtshof 89/09/0157

89/09/0157Cour administrative suprême11 juil. 1990

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wahrscheinlichkeit Sachverhalt Beweiswürdigung Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensrecht Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1) freie Beweiswürdigung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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