Verwaltungsgerichtshof 89/09/0030

89/09/0030Cour administrative suprême26 sept. 1991

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein freie Beweiswürdigung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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