Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0353
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 1989 abgelehnt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen (insoweit der Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 1988 bis 30. April 1989 abgelehnt wird) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.