Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0332
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.1991
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
a) Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht richtet - zurückgewiesen.
b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.