Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0127
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines den Zeitraum 2. Jänner 1989 bis 29. März 1989 betreffenden Abspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.