Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/07/0170
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in bezug auf Spruchabschnitt II., Punkte 1. und 2., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.