Verwaltungsgerichtshof 89/07/0166

89/07/0166Cour administrative suprême30 juin 1992

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Zurechnung von Organhandlungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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