Verwaltungsgerichtshof 89/07/0144

89/07/0144Cour administrative suprême2 févr. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III B), und zwar soweit er sich an die Beschwerdeführerin richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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