Verwaltungsgerichtshof 89/07/0123

89/07/0123Cour administrative suprême6 mars 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1990

Spruch

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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