Verwaltungsgerichtshof 89/07/0120

89/07/0120Cour administrative suprême2 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1992

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer R hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 und alle anderen Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.782,50 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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