Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/07/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.02.1990
Spruch
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) FL-GmbH und 2.) b) Mag. HST werden insoweit als unbegründet abgewiesen, als diese Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei bekämpfen; im übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.
Die zu 1.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten
Partei
Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,- -binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 2.) genannten beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 3.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.