Verwaltungsgerichtshof 89/07/0053

89/07/0053Cour administrative suprême2 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides neu gefaßt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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