Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/06/0157
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und im damit zusammenhängenden Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.