Verwaltungsgerichtshof 89/06/0102

89/06/0102Cour administrative suprême26 avr. 1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der oberhalb der ersten Schleife des Güterweges N - O gelegenen Teilflächen der Grundstücke Nr. 449/1 und 450, KG N, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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