Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/06/0097
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm der den Spruchteil IV des Bescheides des Magistrates der Stadt Salzburg vom 21. Mai 1981 bestätigende Spruchteil B) 4.) des Bescheides der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom 21. September 1981 betreffend die Beseitigung der Einfriedungsmauer aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.