Verwaltungsgerichtshof 89/06/0093

89/06/0093Cour administrative suprême17 mai 1991

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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