Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/06/0086
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1992
Spruch
Das Verfahren wird, soweit es die Plakatanschlagtafeln auf den Bauplätzen 3174/1 und 2705/1 betrifft, als gegenstandslos erklärt und gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.