Verwaltungsgerichtshof 89/06/0054

89/06/0054Cour administrative suprême24 janv. 1991

Regest

Übergangene Partei Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Erst- bis Viertbeschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 11.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Fünftbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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