Verwaltungsgerichtshof 89/06/0025

89/06/0025Cour administrative suprême13 déc. 1990

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Inhalt des Spruches Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.618,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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