Verwaltungsgerichtshof 89/05/0245

89/05/0245Cour administrative suprême12 juin 1990

Regest

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Begründung Begründungsmangel Baubewilligung BauRallg6 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Verfahrensbestimmungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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