Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0244
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.