Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0240
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juni 1989 zurückgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.