Verwaltungsgerichtshof 89/05/0217

89/05/0217Cour administrative suprême26 juin 1990

Regest

Anrufung der obersten Behörde Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von acht Wochen über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 1989 unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, daß das Landesgesetz vom 12. Oktober 1989, mit dem das OÖ. Raumordnungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 91/1989, in diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden ist, bescheidmäßig zu entscheiden.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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