Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0217
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1990
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von acht Wochen über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 1989 unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, daß das Landesgesetz vom 12. Oktober 1989, mit dem das OÖ. Raumordnungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 91/1989, in diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden ist, bescheidmäßig zu entscheiden.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.