Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0211
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 1, 3 bis 6 und 8 bis 9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.