Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0030
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1992
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1988, Zl. MDR-B III-6/88, richtet, als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1988, Zl. MDR-B III-8/87, richtet, wird der angefochtene Bescheid in seinem Punkt I., soweit damit die Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben hinsichtlich des ebenerdigen Zubaues an der hinteren Grundstücksgrenze gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit von der Bewilligung der Verbindungsgang im ersten Stock vom Altgebäude zum Neubau, ein Abgasfang und eine Abluftleitung über das Dach des Nachbargebäudes betroffen sind, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich der sonstigen Bewilligung der Abänderung der Raumeinteilung sowie hinsichtlich des Punktes II des angefochtenen Bescheides (Benützungsbewilligung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.925,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.