Verwaltungsgerichtshof 89/04/0059

89/04/0059Cour administrative suprême2 oct. 1989

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1989

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer sowie vom Drittbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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