Verwaltungsgerichtshof 89/03/0282

89/03/0282Cour administrative suprême19 sept. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0282

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1989 wird, soweit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit anteilsmäßig verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.