Verwaltungsgerichtshof 89/03/0242

89/03/0242Cour administrative suprême11 juil. 1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Tatbild Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Beweiswürdigung rechtswidrig gewonnener Beweis

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0242

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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