Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/03/0113
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1990
Spruch
1. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Schuldsprüche neuerlich bestätigt wurden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO verhängte Strafe einschließlich der hierauf anteilsmäßig entfallenden Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Aussprüche über die nach § 99 Abs. 3 lit. a und nach § 99 Abs. 4 lit. i StVO verhängten Strafen und der hierauf anteilsmäßig entfallenden Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.