Verwaltungsgerichtshof 89/02/0202

89/02/0202Cour administrative suprême20 juin 1990

Regest

Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch und Begründung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Alkotest Straßenaufsichtsorgan "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0202

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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