Verwaltungsgerichtshof 89/02/0162

89/02/0162Cour administrative suprême15 mai 1990

Regest

Alkotest Voraussetzung Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen freie Beweiswürdigung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden wurde, einschließlich des diesbezüglichen Strafausspruches und der damit zusammenhängenden Vorschreibung des Ersatzes von Kosten des Strafverfahrens und von Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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