Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/02/0017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 25. November 1987 bestätigenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.