Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/18/0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180005.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Strafausspruch einschließlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.